Fragen und Antworten zur Förderung privater Ladestationen bei Wohngebäuden (Zuschuss 440)

Achtung: Die Fördermittel für die KfW-Förderung (440) sind mittlerweile erschöpft. Es können keine Anträge mehr eingereicht werden.

Wer in Deutschland bei seinem Wohngebäude eine Ladestation installieren möchte, erhält vom Bund einen pauschalen Zuschuss von 900 Euro pro Ladepunkt. Damit können die Kosten für private Ladestationen bei Einfamilienhäusern und Mehrparteienhäusern erheblich reduziert werden. Zuschussberechtigt sind nicht nur Eigentümer und Vermieter, sondern auch Mieter. Die Förderung kann in allen deutschen Bundesländern beansprucht werden. Welche Kriterien der Förderwerber, das Wohngebäude und die Ladestation erfüllen müssen, lesen Sie unten.

Mit dieser Fördermaßnahme der KfW (Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude – Zuschuss 440) soll der Ausbau der Ladeinfrastruktur im nicht-öffentlichen Bereich weiter vorangetrieben werden. Gefördert werden unterschiedliche Arten von Ladestationen, z. B. an der Wand montierte Wallboxen aber auch freistehende Ladesäulen.

Tipp: Hier finden Sie eine Übersicht, welche Ladestationen gefördert werden: Übersicht förderfähige Ladestationen.

Lesen Sie hier häufig gestellte Fragen und Antworten rund um das bundesweite Ladestationen-Förderprogramm. Tipp: Falls Sie bereits auf der Suche nach einem Elektrofachbetrieb sind, der private Ladestationen installiert oder Sie dabei berät, verwenden Sie die E-Mobility-Fachbetriebssuche.

Förderprogramm Details

Förderprogramm: Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude (Investitionszuschuss 440)
Fokus: Errichtung von Ladestationen bei Wohngebäuden
Förderbare Kosten: Kauf und Installation von Ladestationen
Förderbetrag: 900 Euro pauschal pro Ladepunkt
Region: Bundesweit

Allgemeine Fragen

Kosten und Förderhöhe

Ablauf der Förderung

Antragsteller

Anforderungen an die Ladestation

Weitere Informationen

Allgemeine Fragen

Wie nennt sich die Förderung von privaten Ladestationen?

Die staatliche Förderung für die Errichtung von Ladestationen im privaten Bereich nennt sich “Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude” (Investitionszuschuss 440).

In welchen Bundeländern kann die Förderung beantragt werden?

Der Investitionszuschuss ist eine Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Da die Förderung aus Mitteln des Bundes finanziert wird, kann der Zuschuss in ganz Deutschland beantragt werden.

Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung?

Um den Zuschuss für private Ladestationen zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Gesamtkosten (Anschaffung und Installation) müssen mindestens 900 Euro betragen.
  • Die Ladestation muss über eine Ladeleistung von 11 kW verfügen. Stärkere Ladestationen müssen von einem Fachbetrieb gedrosselt werden. Schwächere sind nicht förderfähig.
  • Die Ladestation muss intelligent und steuerbar sein (Netzdienlichkeit).
  • Für die Ladestation darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien genutzt werden. Dies kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag und/oder über Eigenerzeugung (z. B. PV-Anlage) erfolgen.
  • Die Ladestation darf nur zum Aufladen von eigenen oder selbstgenutzten Fahrzeugen genutzt und nicht öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Die Ladestation muss ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens ein Jahr zweckentsprechend genutzt werden.
  • Die Ladestation muss in Deutschland errichtet werden.

Welche Anforderungen muss das Wohngebäude erfüllen?

Förderfähig ist ausschließlich die Errichtung von Ladestationen bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen. Die Errichtung von Ladestationen bei Betrieben mit hotelähnlichen Leistungen, Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Wochenendhäusern ist nicht förderfähig.

Kann die Förderung auch für die Errichtung öffentlicher Ladestationen verwendet werden?

Nein, der Investitionszuschuss 440 kann nur für die Errichtung von Ladestationen im privaten Bereich (Wohngebäude) beantragt werden. Öffentlich zugängliche Ladesäulen (z. B. Ladesäulen im kommunalen Bereich, Parkmöglichkeiten/Garagen bei Bürogebäuden etc.) und Ladestationen bei Unternehmen sind im Rahmen des Zuschuss 440 nicht förderfähig.

Kann eine bereits bestehende Ladestation gefördert werden?

Nein. Wenn Sie bereits eine Ladestation gekauft haben (egal, ob schon installiert oder nicht), kann diese Ladestation nicht über den Zuschuss gefördert werden.

Kann die Anzahl der Ladepunkte im Nachhinein erhöht werden?

Nach der Antragstellung im Zuschussportal kann die Anzahl der Ladepunkte im bereits eingereichten oder genehmigten Antrag nicht mehr erhöht werden. Kommen später neue Ladepunkte hinzu, muss hierfür ein neuer Antrag gestellt werden.

Wo kann die Ladestation installiert werden?

Die Ladestation (z. B. Wallbox oder Ladesäule mit Standfuß) kann an privat genutzten Stellplätzen von Wohngebäuden installiert werden. Dazu zählen beispielsweise private Garagen, Carports, Freiflächen, Park- und Stellplätze etc.

Wer kann meine Ladestation installieren?

Die Installation von Ladestationen darf ausschließlich von qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Hier finden Sie Fachbetriebe in Ihrer Nähe, die Ladestationen planen, fachgerecht installieren und in Betrieb nehmen. Viele Betriebe unterstützen Sie auch bei der Anmeldung der Ladestation beim Netzbetreiber und bei der Wahl des günstigsten Stromtarifs.

Kosten und Förderhöhe

Wie hoch ist die Förderung?

Der Zuschuss beträgt pro Ladepunkt pauschal 900 Euro. Eine Ladestation kann aus mehreren Ladepunkte bestehen. Eine Person kann außerdem eine Förderung für mehrere Ladestationen beantragen.

Wie hoch müssen die Gesamtkosten mindestens sein?

Die Ausgaben für die Anschaffung und Installation der Ladestation müssen mindestens 900 Euro­ betragen, um den Zuschuss zu erhalten.

Welche Kosten werden gefördert?

Zu den geförderten Kosten zählen der Kaufpreis der Ladestation und die Kosten für Installationsarbeiten (Einbau und Anschluss der Ladestation). Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Ausgaben für folgenden Leistungen berücksichtigt werden:

  • Erwerb der Ladestation (Kaufpreis)
  • Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem zur Steuerung der Ladestation
  • Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (z. B. Leitungen, Erdarbeiten)
  • Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude
  • Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude (z. B. bauliche Veränderungen zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus bzw. Umsetzung eines gemeinsamen Lademanagements oder stromnetzdienlichen Maßnahmen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG))
  • Notwendige Ertüchtigungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Hauselektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation
  • Elektrischer Anschluss (Netzanschluss)

Achtung: Die Installation einer Ladestation darf nur von einem qualifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden. Elektrofachbetriebe in Ihrer Nähe finden Sie im Fachbetriebsverzeichnis.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss pro Ladestation?

Die Förderung wird auf Basis von Ladepunkten ausgeschüttet. Ein Ladepunkt ist ein Gerät, mit dem EIN Fahrzeug geladen werden kann. Eine Ladestation kann über einen oder mehrere Ladepunkte verfügen (z. B. gibt es Ladestationen, an denen zwei oder mehrere Fahrzeuge gleichzeitig geladen werden können). Der Zuschuss pro Ladepunkt beträgt 900 Euro. Für eine Ladestation mit einem Ladepunkt erhalten Sie also 900 Euro, für eine Ladestation mit zwei Ladepunkten 1.800 Euro usw. Die Gesamtkosten müssen allerdings pro Ladepunkt über 900 Euro liegen. Die Anzahl der Ladepunkte muss im Förderantrag angegeben werden.

Wieviel kostet eine Ladestation inklusive Installation?

Die Kosten für die Anschaffung einer 11 kW-Ladestation mit intelligenter Steuerung betragen abhängig vom konkreten Modell ca. 1.100 Euro. Die Installationskosten hängen von den Gegebenheiten vor Ort ab. In einem Beispiel der KfW werden für die Einbauarbeiten durch eine Fachkraft ca. 350 Euro veranschlagt und weitere ca. 280 Euro für den Anschluss ans Stromnetz. Insgesamt belaufen sich die Kosten für Kauf und Installation der Ladestation in diesem Fall also auf 1.730 Euro. Bringt man davon den Zuschuss in der Höhe von 900 Euro in Abzug, so bleibt ein Eigenanteil von 830 Euro.

Wieviel darf die Ladestation inkl. Errichtung maximal kosten?

Eine Obergrenze für die Kosten pro Ladepunkt gibt es nicht. Der Zuschuss ist pauschal auf 900 Euro je Ladepunkt festgelegt, sobald die Gesamtkosten je Ladepunkt mehr als 900 Euro betragen (Kosten für Kauf und Installation). Belaufen sich die Gesamtkosten auf weniger als 900 Euro, kann kein Zuschuss ausbezahlt werden.

Werden auch Investitionen mit weniger als 900 Euro Gesamtkosten gefördert?

Nein. Die Kosten für die Anschaffung und Installation eines Ladepunkts müssen mindestens 900 Euro betragen, damit die Investition förderfähig ist. Übersteigen die Gesamtkosten pro Ladepunkt 900 Euro, kann die Investition pauschal mit 900 Euro pro Ladepunkt gefördert werden. Betragen die Gesamtkosten pro Ladepunkt weniger als 900 Euro, ist keine Förderung möglich.

Ablauf der Förderung

Wie ist der Ablauf der Förderung?

Um den Zuschuss zu erhalten, sind folgende Schritte notwendig:

  1. Förderung im KfW-Zuschussportal beantragen
  2. Erhalt der Antragsbestätigung
  3. Nachweis Ihrer Identität hochladen
  4. Installation der Ladestation durch einen lokalen Fachbetrieb durchführen lassen
  5. Rechnungen hochladen
  6. Zuschuss erhalten – Auszahlung erfolgt auf Ihr Konto

Wann muss die Förderung beantragt werden?

Wichtig ist, dass Sie den Zuschuss beantragen, bevor Sie die Ladestation bestellen/kaufen oder Installationsarbeiten in Auftrag geben. Leistungen für Planung und Beratung können Sie schon vor dem Antrag in Anspruch nehmen. Nachdem Sie die Antragsbestätigung erhalten haben, können Sie die Wandladestation oder Ladesäule bestellen/kaufen und die Installationsarbeiten in Auftrag geben. Wichtig ist, dass der Beginn des Vorhabens zeitlich nach der Antragsbestätigung folgt. Als Beginn des Vorhabens zählt die Bestellung der Ladestation oder der Abschluss eines Leistungs-/Lieferungsvertrags. Hingegen zählen Leistungen, die in den Bereich Planung und Beratung fallen, noch nicht zum Vorhabensbeginn.

Wo kann ich die Förderung beantragen?

Die Förderung kann im KfW-Zuschussportal beantragt werden. Klicken Sie dort auf den Eintrag „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude (440)”.

Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag?

Der Antrag kann direkt im KfW-Zuschussportal gestellt werden. In manchen Fällen (z. B. Wohnungseigentümerschaft als Antragsteller) benötigen Sie zusätzliche Unterlagen. Nach Erhalt der Antrags­bestätigung müssen Sie Ihre Identität nachweisen (per Schufa-Identitäts-Check, Video-Identifizierung oder Postident-Verfahren). Nach der Installation der Ladestation müssen Sie die Durchführung des Vorhabens im KfW-Zuschussportal bestätigen und die Rechnung für Kauf und Installation der Ladestation hochladen.

Wann kann ich mit meinem Vorhaben beginnen?

Sie können unmittelbar nach Erhalt der Antragsbestätigung von der KfW mit Ihrem Vorhaben beginnen, d. h. eine Ladestation kaufen/bestellen und einen Fachbetrieb mit den Installationsarbeiten beauftragen.

Wie lange habe ich für die Installation der Ladestation Zeit?

Die Durchführung des Vorhabens muss spätestens neun Monate nach Antragsbestätigung nachgewiesen werden. Die „Bestätigung der Durchführung (BnD)“ erfolgt durch das Hochladen der Rechnungen zu den förderfähigen Leistungen im Zuschussportal.

Welche Anforderungen müssen die Rechnungen über die erbrachten förderfähigen Leistungen erfüllen?

Förderfähig sind Rechnungen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Rechnung muss den Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz entsprechen.
  • Auf der Rechnung müssen die Ladestation (Hersteller und Modell), die Arbeitsleistung des Fachbetriebs und die Adresse, wo die Ladestation installiert wurde, ausgewiesen sein.
  • Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein.
  • Die Rechnung darf nicht in bar beglichen worden sein.

Wann erhalte ich den Zuschuss?

Sie erhalten den Zuschuss erst, wenn alle eingereichten Unterlagen (inkl. Rechnungen) geprüft wurden. Nach der Prüfung der Unterlagen dauert es in der Regel bis zum Ende des Folgemonats, bis der Zuschuss überwiesen wird.

Wie erhalte ich den Zuschuss?

Wird der Zuschuss genehmigt, erhalten Sie diesen direkt auf Ihr Bankkonto ausgezahlt.

Was passiert, wenn die Ladestation kürzer als ein Jahr betrieben wird?

Die Ladestation muss mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zweckentsprechend genutzt werden. Wird die Ladestation vor Ablauf dieser Frist veräußert, ist der Fördergeber berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern.

Antragsteller

Wer kann die Förderung beantragen?

Der Zuschuss ist für die Errichtung von Ladestationen bei Wohngebäuden ausgerichtet und kann von Privatpersonen, Eigentümern, Vermietern, Mietern, Wohnungsunternehmen, Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften, Wohnungsgenossenschaften und Bauträgern beantragt werden.

Nicht antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Kirchen.

Kann ich die Förderung als Eigenheimbesitzer in Anspruch nehmen?

Ja, wenn Sie bei Ihrem Haus (z. B. Garage, Carport, Stellplatz) eine private Ladestation errichten möchten, können Sie einen Zuschuss von 900 Euro pro Ladepunkt beantragen.

Kann ich die Förderung auch als Mieter erhalten?

Ja, der Zuschuss kann auch von Mietern beantragt werden. Mit der Zustimmung des Vermieters/Eigentümers können Sie eine Ladestation auf eigene Kosten kaufen und installieren lassen.

Was muss ich als Mieter beachten?

Befindet sich die Fläche, auf der die geförderte Ladestation errichtet werden soll, nicht im Eigentum des Antragstellers, so muss vor der Antragstellung eine Einverständniserklärung durch den Eigentümer eingeholt werden.

Kann ich die Förderung als Vermieter in Anspruch nehmen?

Ja, wenn Sie an vermieteten Wohngebäuden eine oder mehrere nicht-öffentliche Ladestationen errichten möchten, können Sie einen Zuschuss von 900 Euro pro Ladepunkt beantragen.

Was muss ich als Vermieter beachten?

Eigentümer von Mietwohnraum erhalten den Zuschuss in Form einer De-minimis-Beihilfe. Vermieter müssen dabei die Kumulierung der Beihilfen und die Beihilfehöchstbeträge gemäß der De-minimis-Verordnung berücksichtigen. Hier finden Sie weitere Informationen.

Kann die Förderung auch von Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträgern in Anspruch genommen werden?

Ja, der Zuschuss kann von allen Trägern von Investitionsmaßnahmen zur Errichtung von Ladestationen im nicht-öffentlichen Bereich beantragt werden.

Was müssen Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) beachten?

Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften stellt der Verwalter oder ein Vertreter als Bevollmächtigter einen gemeinschaftlichen Antrag im KfW-Zuschussportal. Die Vollmacht ist im Portal hochzuladen. Der eigentliche Zuschussempfänger ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei vermieteten Wohnungen muss im Portal bestätigt werden, dass die De-minimis-Höchstgrenzen eingehalten werden. Außerdem muss eine Liste mit Vornamen, Namen und Anschrift der antragstellenden Wohnungseigentümer in das Portal hochgeladen werden.

Kann die Förderung auch von Unternehmen beansprucht werden?

Der Zuschuss kann von Unternehmen und Genossenschaften beantragt werden, wenn diese in ihrer Rolle als Eigentümer oder Vermieter Ladestationen zur privaten Nutzung bei Wohngebäuden errichten wollen. Die Förderung zielt nicht auf Unternehmen ab, die Lademöglichkeiten für Mitarbeiter oder Kunden zur Verfügung stellen möchten.

Anforderungen an die Ladestation

Welche technischen Anforderungen muss die Ladestation erfüllen?

Förderfähig sind ausschließlich Ladestation, die folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Ladestation muss pro Ladepunkt eine Ladeleistung von genau 11 kW aufweisen. Bei stärkeren Ladestationen muss die Ladeleistung von einem Fachbetrieb auf 11 kW begrenzt werden.
  • Die Ladestation muss den stationären Ladebetriebsarten 3 oder 4 nach DIN EN IEC 61851-1 (VDE 0122-1) entsprechen.
  • Wenn ein 3-phasiger Wohnungsanschluss vorhanden ist, muss die Ladestation 3-phasig an die Stromversorgung angeschlossen werden.
  • Die Ladestation muss folgende Anforderungen an die Steuerbarkeit erfüllen:
    • Verfügbarkeit einer sicheren digitalen, bidirektionalen Kommunikationsschnittstelle (kabelgebunden oder kabellos) und dazugehöriger Kommunikationsprotokolle, um extern angesteuert werden zu können. Die Ladeleistung der Ladestation muss über die Ansteuerung begrenzt oder zeitlich verschoben werden können.
    • Fähigkeit, auf Vorgaben von berechtigten Stellen hinsichtlich Netzanschlussleistungsmaximalwerte zu reagieren
    • Sichere Software-Updatefähigkeit
    • Wichtig: Die Steuerung der Ladestation ist auf Anforderung des Netzbetreibers zuzulassen
  • Die Ladestation ist gemäß den geltenden Vorschriften (Niederspannungsanschlussverordnung, NAV) vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden.
  • Achtung: Die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss von einem qualifizierten Fachbetrieb erfolgen.

Welche Ladestationen erfüllen die Förderkriterien?

In unserer Übersicht über förderbare Ladestationen finden Sie Ladestationen/Wallboxen, die im Rahmen des Zuschuss 440 förderfähig sind, mit der Möglichkeit, diese Modelle online zu kaufen. Diese Übersicht wird laufend aktualisiert.

Wo finde ich weitere Ladestationen, die förderfähig sind?

Eine Liste mit weiteren förderfähigen Ladestationen finden Sie auf der Website der KfW. Für die Förderung von Ladestationen, die sich nicht in der Liste befinden, aber die Anforderungen erfüllen, können Sie das KfW-Infocenter kontaktieren.

Können Ladestationen mit 22 kW gefördert werden?

Der Zuschuss kann nur für Ladestationen bezogen werden, die mit 11 kW laden. Sie können zwar eine stärkere Ladestation mit 22 kW kaufen und für die Förderung einreichen, die Leistung muss aber von einem Fachbetrieb auf genau11 kW eingestellt werden.

Kann ich die Ladeleistung von 22 kW auf 11 kW selbst begrenzen?

Nein, wenn Sie sich für den Kauf einer Ladestation mit 22 kW entscheiden, muss die Leistung der Ladestationen von einem Elektrofachbetrieb bei der Installation fix auf genau 11 kW begrenzt werden.

Kann eine Ladestation mit zwei Ladekabeln oder zwei Ladebuchsen gefördert werden?

Ja, der Zuschuss wird nicht pro Ladestation sondern pro Ladepunkt vergeben. Eine Ladestation, mit der zwei Fahrzeuge gleichzeitig geladen werden können, zählt als „zwei Ladepunkte“. Da pro Ladepunkt 900 Euro gefördert werden, erhalten Sie für eine Doppel-Ladestation einen Zuschuss von 1.800 Euro. Voraussetzung ist, dass die Gesamtkosten pro Ladepunkt über 900 Euro liegen. Ebenso müssen alle weiteren Kriterien (z. B. Ladeleistung 11 kW/Ladepunkt) erfüllt werden. Die Anzahl der Ladepunkte muss im Antrag angegeben werden.

Kann die Förderung auch für mobile Ladestationen in Anspruch genommen werden?

Mobile Ladegeräte, wie beispielsweise  NRGkick, go-eCharger oder Juice Booster (Mode 2-Laden), können im Rahmen des Zuschuss 440 nicht gefördert werden, wenn sie tragbar sind. Förderfähig sind ausschließlich Ladelösungen, die den Anforderungen der Ladebetriebsart 3 entsprechen (Mode 3-Laden) und dementsprechend stationär sind. DiniTech (NRGkic)k und go-e haben allerdings auch Charger, die stationär montiert werden können und daher den Förderkriterien entsprechen: den NRGkick KfW und den go-e Charger Gemini. Auch Juice Technology bietet mit dem Juice Charger eine stationäre Ladestation an.

Sind gebrauchte Ladestationen förderbar?

Nein, der Zuschuss kann nur für den Erwerb und die Errichtung von fabriksneuen Ladestationen beantragt werden.

Weitere Informationen

Wo kann ich mehr über den KfW Investitionszuschuss 440 erfahren?

Mehr Informationen zum Investitionszuschuss 440 finden Sie auf der Website der KfW.

Kommentare zu “Alle Details zur bundesweiten Förderung von privaten Ladestationen

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