Muss ich meinen mobilen Lader anmelden oder sogar genehmigen lassen?
Für mobile Ladegeräte gelten in Deutschland dieselben Anmelde- und Genehmigungsvorschriften wie für fest installierte Ladestationen (Wallboxen): Mobile Ladegeräte mit einer Leistung von mehr als 4,6 kW müssen dem Netzbetreiber gemeldet werden. Dafür stehen eigene Formulare zur Verfügung. Mobile Ladegeräte, die mehr als 11 kW leisten, müssen vom Netzbetreiber sogar genehmigt werden, dürfen also erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Netzbetreiber die Nutzung des Laders explizit erlaubt hat. Nach Erhalt der Anschlusszusage hat man vier Monate Zeit, die Ladestation zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Die Kosten für eine allfällig notwendige Verstärkung des Stromnetz müssen vom Antragsteller selbst getragen werden.
Mobile Ladestationen, wie jene von NRGkick, go-eCharger oder Juice Booster, unterliegen demnach abhängig von ihrer Leistung der Anmelde- und/oder Genehmigungspflicht. Je nach Modell treffen folgende Vorschriften zu:
Vorgaben für Ladegeräte von NRGkick
- NRGkick 11 kW (16 A): anmeldepflichtig
- NRGkick 22 kW (32 A): genehmigungspflichtig
Vorgaben für Ladegeräte von go-eCharger
- go-e Charger Gemini flex 11 kW (16 A): anmeldepflichtig
- go-e Charger Gemini flex 22 kW (32 A): genehmigungspflichtig
Vorgaben für Ladegeräte von Juice Booster
- Juice Booster 22 kW (32 A): genehmigungspflichtig
Wo sind Melde- und Genehmigungspflicht geregelt?
Ob ein Ladegerät gemeldet oder genehmigt werden muss, ist in §19 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) geregelt. Der relevante Abschnitt dazu:
“Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet”
Warum mobile Ladegeräte angemeldet bzw. genehmigt werden müssen
Der Grund, warum Sie auch Steckdosenladekabel (mobile Ladestationen) anmelden bzw. genehmigen lassen müssen, liegt darin, dass das Stromnetz nicht zwischen mobilen und stationären Ladevorrichtungen unterscheiden kann. Daher gelten für beide Arten von Ladegeräten dieselben Vorgaben.
Müssen Schuko-Ladekabel angemeldet bzw. genehmigt werden?
Da die Leistung von Schukoladekabeln (laden mit 230 Volt an der Haushaltssteckdose) in der Regel die Leistungsgrenze von 4,6 kW nicht überschreiten, sind sie von der Melde- und Genehmigungspflicht ausgenommen. Diese Ladekabel werden auch Notladekabel oder Ladeziegel genannt und können ohne Mitteilung an den Netzbetreiber verwendet werden. Allerdings gibt es gewisse Vorgaben für Stromkreise, die speziell für den Betrieb von Schukoladekabeln vorgesehen sind: Genehmigungspflicht und Laden von E-Autos an 230 V-Steckdosen.
Genehmigungsfreie Wallboxen
Auch beim Laden an stationären Wallboxen müssen gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Hier finden Sie Wallboxen, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
Das ergibt doch gar keinen Sinn eine mobile Ladestation anzumeden oder zu genehmigen, denn dann wäre diese ja nicht mobil nutzbar was ja der Grund ist warum man z.B. eine hat. Ich bin geschäftlich viel unterwegs mit dem EAuto und lade dann in der Pension oder auch Lieferanten mein Auto nach. Wenn man hier anmelden oder genehmigen müsste dann müsste man ja bei jeder Lademöglichkeit die Anträge stellen und genehmigen lassen und dann 3 Monate warten bis ich dann das Auto offiziell laden dürfte. Also einfach Stecker rein in die Drehstromsteckdose und Auto laden. Armes Deutschland mit deiner undurchdachten Grsetzesgebung und Bürokratie. Wenn dann noch bedenkt dass wenn ich bei unserem Lieferanten an der Steckdose einstecke diese Maschinen welche über diesen Stromkreis laufen das ziegfache meiner 22kw ziehen, diese Maschinen aber nicht mal meldepflichtig sind da lache ich mir doch einen. Im Prinzip geht es nur darum den Bürger davon abzuhalten günstig Zuhause oder unterwegs zu laden damit er gezwungen ist teurere öffentliche Ladestationen anzufahren und mit solchen Maschen soll dann Emobilität gefördert werden.
Auf der einen Seite kann ich den Bedarf nachvollziehen, dennoch ist es mit mobile Ladeeinrichtungen nicht sinnvoll. Das fängt ja schon bei dem Meldeformular an. Welcher Fachbetrieb soll den eine (nicht erfolgte) Errichtung bestätigen!?
Die Antwort meines Energieversorgers lautet:
Das Elektrofahrzeug mittels Juice Booster 2 laden ist aus unserer Sicht in Ordnung. Dennoch muss diese Art der Ladung (bis max. 12 kW) über Ihren Elektrofachbetrieb dem zuständigen Netzbetreiber mittels Formular angezeigt werden. Ab 12 kW ist eine Genehmigung beim Netzbetreiber einzuholen. Dies geht aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) hervor. https://www.gesetze-im-internet.de/nav/ – “(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist. Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet; der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, hat er den Hinderungsgrund, mögliche Abhilfemaßnahmen des Netzbetreibers und des Anschlussnehmers oder -nutzers sowie einen hierfür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilungen kann der Netzbetreiber regeln.”
Zusammenfassend in Kurzform ohne Rechtsanspruch und Gewähr:
Bis zu einer Ladeleistung von 2,3 kW (Haushaltssteckdose 230 V und Ladestrom 10 A) wäre eigentlich keine Anmeldung erforderlich. Es macht aber Sinn, dass man an Örtlichkeiten (zu Hause, Arbeitsplatz, regelmäßig genutzte Standorte) eine Anmeldung vornimmt. Sporadisch genutzte Orte sind bei Einhaltung der o.a. Werte uninteressant für eine Anmeldung.
Ich habe ein 16 Amp Starkstromanschluss in der Garage CEE Stecker …mit dem ich Schweißgeräte, Steinschneider und Betonmischer betrieben habe. Abgesichert im Sicherungskasten im Haus mit FI und 16 Amp Sicherung Typ C …. Zuleitung Erdkabel 5 x 4 qm … das wurde so vor 16 Jahren gebaut und von der Elektrofirma in Betrieb genommen ….mein Schweißgerät hat eine Anschlussleistung von 11 kW …. max 16… viele Jahre in Betrieb … Warum soll und muss ich dann eine mobile Wallbox mit 11 kW anmelden? Die ist auch steckerfertig, da kann man nix falsch machen … Witzig eine Sauna mit 11 kW ist nicht Mal meldepflichtig.
Ich habe mir ein E Auto bestellt mit mobiler Wallbox und div.Stecker und Kabel .. das Autohaus kann es nicht beim Netzversorger anmelden. Netzversorger: “Muss eine Fachfirma machen” Mein Elektriker ist in Rente , Firma gibt es so nicht mehr. 4 andere Firmen haben das abgelehnt, verkaufen ja keine Wallbox. Einer wollte 1.000€ nur für die Anmeldung und ich sollte nur die Zählernummer mitteilen, der wäre nicht Mal gekommen, zu was auch ist ja steckerfertig :’-)
Wallboxen sind anzumelden, weil sie über eine lange Zeit eine hohe Leistung benötigen, das ist bei genannten Bohrmaschinen, Schweissaperaten, Betonmischer oder auch bei einer Sauna oder einem Durchlauferhitzer anders, diese benötigen die max. Leistung eher kurzzeitig. Deshalb sind Wallboxen auch getrennt abzusichern und sicherzustellen, das keine weiteren Geräte mit betrieben werden. Hat man das alles sichergestellt, kann man als Elektrofachkraft die Wallbox auch selber anmelden, da braucht es keinen Installationsbetrieb, aber eben eine Fachkraft, die das beurteilen kann.