Inhalt:
- Steuerbare Wallboxen – Modelle, Tipps und Empfehlungen
- Wallboxen konform mit §14a EnWG
- Wie genau kann die Wallbox gesteuert werden?
- Grundlegende Funktionsweise der Steuerung gemäß § 14a
- Welche Schnittstelle benötigt die Wallbox?
- Welche Möglichkeiten der Wallbox-Steuerung gibt es?
- Was ist bei einer steuerbaren §14a-Wallbox zu beachten?
- Kann jede Wallbox gesteuert werden?
- Was ist, wenn mehrere Wallboxen betrieben werden?
- Welche Wallbox ist für den §14a zu empfehlen?
- Welche Geräte sind von §14a EnWG betroffen?
- Für was steht die Abkürzung “EnWG”?
- Was bedeutet der §14a EnWG genau?
- Was ist der Vorteil des §14a EnWG?
- Unterschiede zur “alten” Regelung
- Modul 1, Modul 2 und Modul 3: Was sind die Unterschiede?
- Wie ist zu tun, wenn eine Wallbox ab 2024 in Betrieb genommen wird?
- Was gilt für eine Wallbox, die vor 2024 in Betrieb genommen wurde?
- Müssen Wallboxen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden, angemeldet werden?
- Kann die Netzentgeltreduzierung rückwirkend gewährt werden?
- Wie weit darf der Strom reduziert werden?
- Was ist mit dem “normalen” Strom für Licht etc?
- Wo finde ich eine §14a-fähige Wallboxen?
Steuerbare Wallboxen – Modelle, Tipps und Empfehlungen
Seit 1. Januar 2024 müssen Wallboxen mit einer Ladeleistung ab 4,2 kW entsprechend des § 14a EnWG betrieben und installiert werden. Hier lesen Sie, welche Wallboxen die §14a-Konformität erfüllen und was dabei zu beachten ist.
Wallboxen konform mit §14a EnWG
Tipp: Wer es eilig hat und auf der Suche nach einer §14a-fähigen Wallbox ist: Die folgenden Wallboxen können extern gesteuert werden und erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 14a EnWG:
Alle §14a-konformen Wallboxen zeigen
Wie genau kann die Wallbox gesteuert werden?
Die meisten Netzbetreiber setzen zurzeit aus technischer Sicht auf eine Steuerung per Rundsteuerempfänger (RSE). So kann der Netzbetreiber direkt über die Stromleitung ein Signal an die Wallbox senden und eine Reduktion der Ladeleistung erwirken. Das dafür notwendige Rundsteuerrelais wird im Regelfall vom Netzbetreiber geliefert und im Schaltschrank eingebaut und verplombt. Alternativ kann die Steuerung der Ladestation – je nach angebotenen Optionen des Netzbetreibers – auch über eine Steuerbox (digital) erfolgen.
Grundlegende Funktionsweise der Steuerung gemäß § 14a
Die Wallbox benötigt einen sogenannten Downgrade-Eingang bzw. potentialfreien Eingang. Damit kann die Wallbox von einem Rundsteuerempfänger oder einer Steuerbox extern gedimmt (also gedrosselt) werden. Bei einem über das Stromnetz übertragenen Steuerungsimpuls wird die Leistung der Ladeeinrichtung auf einen zuvor konfigurierten Leistungsmaximalwert (Mindestladeleistung 4,2 kW bzw. 6 A pro Phase) gedimmt. Wird der externe Impuls beendet, lädt die Wallbox wieder automatisch mit voller Leistung.
Welche Schnittstelle benötigt die Wallbox?
Wallboxen können die Dimmung (=Leistungsreduzierung) über unterschiedliche Schnittstellen zur Verfügung stellen. In der Regel wird für die Reduktion der Ladeleistung auf den potentialfreien Kontakt der Ladestation zurückgegriffen. Der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellte Rundsteuerempfänger ist mit dem potentialfreien Kontakt verbunden und signalisiert der Ladeeinrichtung im Bedarfsfall eine Leistungsreduktion (analog). Eine weitere Möglichkeit ist der Einsatz einer Steuerbox – in diesem Fall werden die Steuersignal digital übertragen.
Welche Möglichkeiten der Wallbox-Steuerung gibt es?
Je nach Netzbetreiber kann die technische Umsetzung der Leistungsregelung unterschiedliche erfolgen. Gängige Instrumente zur Steuerung einer Ladestation sind:
- Analoge Steuerung per Rundsteuerempfänger (RSE)
- Digitale Steuerung per FNN-Steuerbox (z. B. Modbus, EEBus, HEMS, OCPP)
- Vollständige Abschaltung durch Leitungsschütz
Was ist bei einer §14a-fähigen Wallbox zu beachten?
Bei der Abschaltung durch den Leitungsschütz ist zu bedenken, dass der Ladevorgang nach der Unterbrechung normalerweise nicht automatisch fortgesetzt wird. In diesem Fall empfiehlt sich der Betrieb einer tragbaren Ladestation über eine Starkstrom-Steckdose (CEE).
Kann jede Wallbox gesteuert werden?
Ja, im Prinzip ist jede Ladestation “steuerbar”, wenn man auch ein reines “Abschalten” als “steuerbar” versteht. Jede Wallbox (und jeder Verbraucher) kann über einen ferngesteuerten Schütz abgeschaltet werden. Eine Steuerung über einen Leitungsschütz stellt allerdings nur eine Notlösung dar. Im Ideal- und Normalfall sollte eine echte Leistungsregelung möglich sein. Ob diese tatsächlich möglich ist und wie diese technisch umgesetzt werden kann, hängt vom konkreten Wallbox-Modell ab.
Eine Wallbox muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit diese als “echter” steuerbarer Verbraucher betrieben werden kann. Wichtig ist, dass die Wallbox die relevanten Kommunikationsprotokolle beherrscht und über passende Schnittstellen verfügt. Dazu zählen unter anderem ein potentialfreier Eingang, OCPP, Modbus etc.
Ist die Wallbox mit keinem kompatiblen Protokoll ausgestattet, bleibt nur mehr die Möglichkeit einer Abschaltung per Schützt. Hier ist darauf zu achten, dass die Wallbox nach einer möglichen Abschaltung alle Einstellungen (RFID-Karten, Zählerstände, programmierte Ladezeiten etc.) behält. Ebenso sollte die Wallbox in der Lage sein, den Ladevorgang nach einer Abschaltung von alleine fortzusetzen, damit die Fahrzeugbatterie auch tatsächlich wie geplant geladen wird. In diesem Fall empfiehlt sich der Betrieb eines mobilen Ladegeräts an einer roten Industriestromsteckdose (z. B. go-e Charger Gemini).
Was ist, wenn mehrere Wallboxen betrieben werden?
Auch das ist klar geregelt: Die Leistung der einzelnen Wallboxen wird addiert und mehrere Wallboxen werden demnach “wie eine einzige Anlage” behandelt. Es gilt die übliche Grenze von 4,2 kW für alle Wallboxen gemeinsam.
Hier der entsprechende Auszug (Beschlusskammer 6, Az.: BK6-22-300, Beschluss vom 27.11.2023): “Befinden sich hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen der gleichen Kategorie (Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen), so ist für die 4,2 kW-Aufgreifschwelle jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich, mögen die in die Rechnung einfließenden Einzelanlagen für sich betrachtet auch jeweils weniger als 4,2 kW Netzanschlussleistung besitzen. In diesem Fall wird im Rahmen dieser Festlegung die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt. Dies gilt namentlich bei der Ermittlung des mindestens zu gewäh- renden netzwirksamen Leistungsbezuges im Steuerungsfall nach Ziffer 4.5.“.
Welche Wallbox ist für den §14a zu empfehlen?
Welche Ladestation in Frage kommt, hängt von den Anforderungen des jeweiligen Netzbetreibers ab. Dennoch haben wir eine Empfehlung für eine §14a-konforme Wallbox. Eine Ladestation, die über vielfältige Schnittstellen und Kommunikationsmöglichkeiten verfügt, ist der go-e Charger Gemini. Laut Hersteller erfüllen alle Modelle der Gemini-Serie die neuen Vorschriften und sind daher konform mit §14a EnWG.
Der stationäre go-e Charger Gemini verfügt über zwei Datenkabel, die fest mit dem Stromnetz verdrahtet werden können. Der Installateur muss den potentialfreien Ausgang der Steuerbox oder des Rundsteuerempfängers mit den weißen und roten Signalkabeln des go-e Charger Gemini verbinden (siehe Anleitung).
Weitere Möglichkeiten für den Betrieb des go-e Chargers Gemini gemäß §14a:
- Steuerung über Modbus TCP mittels SPS
- Steuerung über OCPP-Schnittstelle des Netzbetreibers
- Schützschaltung über Steuerbox oder Rundsteuerempfänger (=vollständige Abschaltung der Wallbox)
Welche Geräte sind von §14a EnWG betroffen?
Unter die Regelung des Paragraph 14a fallen zum Beispiel folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen:
- Wallbox / Ladestation
- Wärmepumpe inkl. Heizstäbe
- Klimaanlage
- Hausspeicher / Hausakku / Stromspeicher
Für was steht die Abkürzung “EnWG”?
EnWG steht für “Energiewirtschaftsgesetz”.
Was bedeutet der §14a EnWG genau?
Durch die Novellierung des Paragraph 14a erhält der Netzbetreiber die Möglichkeit, den Stromverbrauch von Geräten (Wallboxen) aus der Ferne zu drosseln bzw. zu dimmen. Dies dient der Gewährleistung der Netzstabilität und stellt sicher, dass Überlastungen vermieden werden.
Was ist der Vorteil des §14a EnWG?
Im Gegenzug für die Möglichkeit, die Wallbox drosseln zu können, erhalten Kunden als Ausgleich einen Rabatt vom Netzdienstleister bzw. eine automatisierte Reduzierung der Netzentgelte.
Unterschiede zur “alten” Regelung
Der neue §14a (gültig ab Januar 2024) unterscheidet sich vom bisherigen §14a in folgenden Punkten:
§14a bis Dezember 2023 | §14a ab Januar 2024 | |
Berechtigte Geräte | Leistung ab 3,7 kW | Leistung ab 4,2 kW |
Teilnahme | freiwillig | verpflichtend |
Gegenleistung | Rabatt auf den Verbrauchspreis | Reduzierung der Netzentgelte |
Voraussetzungen | separater Zähler notwendig | kein separater Zähler notwendig |
Modul 1, Modul 2 und Modul 3: Was sind die Unterschiede?
Bei der Anmeldung einer Wallbox kann derzeit zwischen Modul 1 und 2 gewählt werden. Bei Modul 1 wird eine pauschale Reduzierung der Netzentgelte gewährt, bei Modul 2 handelt es sich um eine prozentuelle Reduzierung. Für Modul 2 wird ein zweiter Zähler benötigt. Modul 3 umfasst ein zeitvariables Netzentgelt und ist ab 2025 geplant. Die konkreten Unterschiede sind:
Modul 1 | Modul 2 | Modul 3 | |
Voraussetzungen | kein separater Zähler notwendig | separater Zähler notwendig | ab 2025 |
Entlastung | pauschale Netzentgeltreduzierung (abhängig vom Verbrauch) | prozentuale Netzentgeltreduzierung (abhängig von den Netznutzungsentgelten) | zeitvariable Netzentgeltreduzierung ab 2025 |
Standard | ja | nein, optional | ab 2025 |
Wie ist zu tun, wenn eine Wallbox ab 2024 in Betrieb genommen wird?
Für alle neuen Ladeeinrichtungen, die seit dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt:
- Anmeldung des Verbrauchers über den Installateur beim Netzbetreiber
- Der Energielieferant wird vom Netzbetreiber informiert
- Standardmäßig erfolgt eine Einordnung in das Modul 1 der Netzentgeltreduzierung (in diesem Fall ist keine Aktion erforderlich)
- Der Pauschalbetrag wird in der Stromrechnung ausgewiesen und mit den Stromkosten verrechnet
- Für das Modul 2 muss ein separater Antrag erfolgen
Was gilt für eine Wallbox, die vor 2024 in Betrieb genommen wurde?
Für alle Ladestationen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, gilt:
- Keine Aktion erforderlich
- Der Netzbetreiber / Energieversorger meldet sich
Müssen Wallboxen, die vor 2024 in Betrieb genommen wurden, angemeldet werden?
Nein, aus jetziger (rechtlicher) Sicht, ist die Teilnahme bei bestehenden Geräten (Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2023) nicht verpflichtend. Es besteht allerdings die freiwillige Möglichkeit eine Vereinbarung zur Teilnahme mit dem Netzbetreiber zu treffen. Dafür muss das Gerät vom Elektroinstallateur beim Netzdienstleister angemeldet werden.
Kann die Netzentgeltreduzierung rückwirkend gewährt werden?
In der Regel wird das reduzierte Netzentgelt bei länger dauernden Anmeldeprozessen rückwirkend bis maximal 01.01.2024 gewährt.
Wie weit darf der Strom reduziert werden?
Eine vollständige Abschaltung der Wallbox ist prinzipiell nicht zulässig. Für den Betrieb muss eine Mindestleistung von 4,2 kW gewährleistet werden.
Was ist mit dem “normalen” Strom für Licht etc?
Der Strom für den Haushaltsbedarf (z. B. Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Internet etc.) ist von der Regelung nicht betroffen. In diesem Bereich ist eine Drosselung nicht zulässig.
Wo finde ich eine §14a-fähige Wallbox?
Ladestationen, die dem novellierten Paragraph 14a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen, finden Sie hier: Auswahl an konformen §14a-Wallboxen