Für diese Wallboxen wird keine Genehmigung benötigt
Ob eine Wallbox genehmigt werden muss, hängt von ihrer Ladeleistung ab. Wallboxen mit einer Ladeleistung bis inkl. 11 kW sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Wer eine Wallbox sucht, die nicht genehmigungspflichtig ist, greift am besten zu einer Wallbox mit maximal 11 kW Ladeleistung. Hier finden Sie eine umfangreiche Auswahl an Wallboxen, die von der Genehmigungspflicht befreit sind und daher nicht genehmigt werden müssen.
Genehmigungsfreie Wallboxen
Die folgenden Wallboxen verfügen über eine maximale Ladeleistung von 11 kW und sind daher genehmigungsfrei. Sie können ohne Zustimmung des Netzbetreibers betrieben werden:
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Was ist der Unterschied zwischen Anmeldung und Genehmigung?
Ob eine Ladestation nur gemeldet oder gar genehmigt werden muss, hängt von der Ladeleistung ab. Wallboxen unter 11 kW müssen lediglich gemeldet werden, Wallboxen mit mehr als 11 kW bedürfen einer Genehmigung, also einer Zustimmung des Netzbetreibers (z. B. Stadtwerke), dass die Wallbox am geplanten Aufstellort betrieben werden darf.
Wann muss eine Wallbox gemeldet werden?
Jede Wallbox mit mehr als 4,6 kW Ladeleistung muss in Deutschland an den Netzbetreiber gemeldet werden. Die “Meldung” kann allerdings vom Netzanbieter nicht abgelehnt oder verwehrt werden, wie es bei Wallboxen der Fall sein kann, die genehmigungspflichtig sind (mehr als 11 kW Ladeleistung). Es handelt sich also nur um eine reine “Information” bzw. “Mitteilung” an den Netzdienstleister, dass eine Wallbox betrieben wird.
Wann muss eine Wallbox genehmigt werden?
Wer eine Wallbox mit mehr als 11 kW Ladeleistung betreiben möchte, muss diese beim Netzbetreiber nicht nur anmelden, sondern auch genehmigen lassen. Dies ist z. B. bei einer Wallbox mit 22 kW Ladeleistung der Fall. Die Genehmigung erfolgt über einen Genehmigungsantrag an den Stromnetzanbieter (nicht an den Stromlieferanten).
Wenn der Netzbetreiber die Genehmigung verweigert
Es kann vorkommen, dass die Genehmigung abgelehnt bzw. verwehrt wird. Die Gründe für eine Ablehnung können vielfältige sein, aber in den vielen Fällen kann durch gezielte Nachbesserungen bzw. Nachrüstungen dennoch eine Genehmigung erreicht werden. Ist der Hausanschluss zu schwach dimensioniert, kann es helfen, einen Antrag auf Leistungserhöhung zu stellen. Eine Rolle spielt auch die Auslegung des Ortsnetzes und wieviele Haushalte an das örtliche Netz angeschlossen sind. Zu den Voraussetzungen zählt oft auch die Installation eines separaten Zählers. Dazu kann ein Umbau des vorhandenen Zählerschranks oder die Installation eines neuen Zählerkastens notwendig sein.
Keine Rückmeldung nach Antrag auf Genehmigung
Die Frist für die Mitteilung über die erlaubte/verweigerte Genehmigung ist gesetzlich geregelt. Nach §19 Abs. 2 Niederspannungsanschlussverordnung ist der Netzbetreiber verpflichtet, sich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung zu äußern und im Falle einer Ablehnung diese zu begründen. Achten Sie darauf, dass die Ablehnung begründet ist und überlegen Sie, ob es Möglichkeiten gibt, durch Änderungen an der Hausinstallation dennoch eine Betriebserlaubnis zu erhalten.
Müssen mobile Ladegeräte genehmigt bzw. gemeldet werden?
Auch beim Laden an CEE-Industriesteckdosen mit Starkstrom (CEE 32 A, CEE 16 A), müssen gesetzliche Vorgaben beachtet werden. Hier finden Sie alle Informationen zur Melde- und Genehmigungspflicht mobiler Wallboxen.